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"Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ..."

 
Ursprüngliche Nachricht
 
"Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ..."
Posted by Alexander Brandner on Mar-15-00 at 11:02 AM (MEZ)
Das betrifft sowohl die Lenker von Stufenführerscheinen, als auch jede andere denkbare Konstellation. Die folgenden Paragraphen sind aus einem Posting des afm-Orakels vom 14.3.2000 und sind unter der Message-ID *38ceaa15$0$82788@SSP1NO17.highway.telekom.at* zu finden.
*quote*
> Mit welchen Problemen muß ich rechnen, wenn ich mehr PS wie im
> Typenschein habe?

Betreffend Strafhöhe: Ab öS 5.000,-

§ 37 FSG
Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts
anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30 000 S, im
Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege
von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem
Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer
solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal
bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs
Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung
bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch
nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in
diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von
weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

JETZT KOMMT´S:

(3) Eine Mindeststrafe von 5000 S ist zu verhängen für das Lenken

1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 (und dort
steht "Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist,
ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde
erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2),
in die das Kraftfahrzeug fällt."),
2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen
Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde
oder
3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs.
3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 10000 S ist zu verhängen für das Lenken eines
Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

--

Betreffend Entzug: Im Wiederholungsfall, ja. Siehe Abs 3, Z 7 lit c.

§ 7 FSG
Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund
erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5)
angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von
Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch
rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch
Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund
erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5)
angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer
strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von
Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten,
wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine
Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat auch wenn die
Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu
beurteilen ist,
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat
daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als
Verwaltungsübertretung zu ahnden ist,
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von
Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist,
besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer
Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges
maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet
ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor
Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen
oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders
schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das
Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40
km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat
und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt
wurde;
5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere
Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§58 Abs. 1 KFG 1967)
darstellt, soferne die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt
auffallen hätten müssen;
6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges
selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde,
sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
7. ein Kraftfahrzeug lenkt
a) ohne gültige Lenkberechtigung,
b) trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder
c) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende
Klasse.

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten,
wenn jemand

1. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83
SPG), unbeschadet des Abs. 3 Z1,
2. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207
oder 217 StGB begangen hat,
3. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis
87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,
4. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131
(räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen
hat,
5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr.
160/1952 begangen hat.

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind
deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie
begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während
dieser Zeit maßgebend.

(6) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im
Sinne der Abs. 1 und 2, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens getilgt ist.

(7) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen
wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann
heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der
Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt
begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

(8) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um
Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese
nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

--

Versicherungsmäßig: Kommt auf den Schaden an, ob sie eine Nachweisfrage
riskieren, würde ich meinen. Als Versicherung haben sie ja nicht viel zu
verlieren, wenn es zu einem Prozess kommt.
*/quote*
Anmerkung: Mit *Nachweisfrage* ist gemeint, daß die Versicherung um sich am Lenker schadlos zu halten nachweisen muß, daß der Unfall mit einem der Lenkerberechtigung entsprechenden Fahrzeug nicht passiert wäre.

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